I. Allgemeines, Geltung der AGB
1. Die nachstehenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Käufer vollständig und ausschließlich. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer -einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen- haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt und die Rechtswirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Haben bisher andere Geschäftsbedingungen Gültigkeit gehabt, so treten diese Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Abnahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen.
5. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsgrundlage, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
6. Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht abtretbar.
7. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, so lässt das die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt.
II. Vertragsschluss, Bemusterungen, Angebote und Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. Die angebotenen Artikel bemustern wir bei Bedarf in angemessenen Mengen. Wir behalten uns allerdings vor, größere Bemusterungen nach Aufwand zu berechnen.
3. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir es innerhalb von 2 Woche nach Eingang bei uns annehmen.
III. Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang
1. Die von uns abgegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Vereinbarung „sofortiger“ Lieferung sind
wir zur Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss verpflichtet; bei Auslands- oder Überseegeschäften ist damit die Verladung im Herkunftsland binnen 21 Tagen zu verstehen.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. Lieferfrist und eine etwaige Nachfrist sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, geht die Gefahr des Untergangs, oder der Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an den Spediteur, oder bei Transport mit eigenen Fahrzeugen mit Übergabe an das eigene Fahrpersonal auf den Käufer über.
5. Wird Ware auf Wunsch des Käufers oder infolge Nichtannahme bei uns auf Lager gehalten, so lagert diese Ware ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Verkäufer zumutbar.
6. Sofern der Versand der Ware auf Paletten erfolgt, bleiben die Paletten unser Eigentum. Sie sind sofort, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Monaten, frachtfrei und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben. Bei Kauf der Paletten verbleiben diese selbstverständlich im Eigentum des Käufers.
7. Die Ware wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beim Verlassen unseres Betriebs vom Käufer übernommen und zugleich qualitativ abgenommen. Dies hat auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung zum Bestimmungsort Gültigkeit.
8. Sobald dem Käufer von uns die Bereitstellung der Ware angezeigt wird, ist dieser zur Über- und Abnahme verpflichtet. Kommt der Käufer dem nicht unverzüglich nach, so berechtigt uns das unter Befreiung von unseren Lieferpflichten zu Vertragsrücktritt oder Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung.
9. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 14 Tage nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
10. Höhere Gewalt oder der Eintritt von Umständen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich
fallen, zb. Transportverzögerungen durch staatliche Stellen, unvorhergesehene Ereignisse wie Streiks, Transportkapazitätsprobleme der Spediteure und Transporteinrichtungen, die außerhalb unseres
Einflussbereiches liegen, berechtigen uns zum Vertragsrücktritt.
11. Wenn wir nicht zurücktreten so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
IV. Mängelrügen, Verjährung
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
3. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
4. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5. Reklamationen jeglicher Art müssen unmittelbar nach Abnahme der Ware, spätestens im Laufe des gleichen Tages, in schriftlicher Form bei uns eingehen. Nach dieser Frist ist das Rügerecht des Käufers erloschen und die Ware gilt als genehmigt.
6. Der Käufer ist für die qualitative Kontrolle am Abnahmeort selbst verantwortlich. Etwaige Beanstandungen sind durch amtliche Bescheinigung zu belegen.
7. Der Käufer ist zur Qualitätskontrolle berechtigt und verpflichtet. Fällt die Qualität nur hinsichtlich eines den Prozentsatz von 5 % nicht übersteigenden Teils der Lieferung ab und entspricht der Rest der Partie der vereinbarten Qualität, so sind Reklamationen ausgeschlossen.
8. Bei Kauf „nach Muster“ dient das Muster nur als Anschauungsstück, um einen ungefähren Eindruck der Ware zu vermitteln. Für sonstige Eigenschaften der Ware sind wir nur dann haftbar, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
9. Bei „tel quel“ Verkäufen entfällt das Rügerecht des Käufers, auch für verdeckte Mängel.
10. Sofern eine berechtigte Mängelrüge vorliegt, kann der Käufer für die reklamierte Ware Ersatzlieferung verlangen. Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Preisreduzierung hat er nicht, soweit wir
nicht die Ersatzlieferung ablehnen.
11. Jegliche Gewährleistung entfällt, sobald die Ware nach Über- oder Abnahme von fremder Seite verändert wird und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Veränderung den Schaden verursacht hat.
12. Jede Lieferung stellt ein selbständiges Geschäft dar. Eventuelle Mängel bei einer
Lieferung schließen rechtliche Folgen für weitere Lieferungen aus.
13. Schadensersatzansprüche wegen eines durch einen Fehler entstandenen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind soweit rechtlich möglich ausgeschlossen.
14. Jegliche Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatz-ansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.
V. Mengenermittlung
1. Für die Berechnung der Lieferung wird grundsätzlich das bei Übernahme ermittelte Gewicht zugrunde gelegt. Die so festgestellten Mengen sind für beide Seiten verbindlich.
2. Beim Verkauf von Lieferung einer Circa-Menge sind wir berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern.
VI. Allgemeine Haftung
1. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Organe und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
VII. Füllgutverträglichkeit
Aufgrund der uns unbekannten chemischen Zusammensetzung des Füllgutes unseres Kunden, können wir die Verträglichkeit mit den von uns verwendeten Kunststoffen nicht beurteilen. Die Verantwortung und Haftung für die praktische Eignung unseres Erzeugnisses in Verbindung mit dem Verwendungszweck können wir daher nicht übernehmen. Unser Kunde sollte daher im eigenen Interesse entsprechende Eignungstests durchführen.
VIII. Sonstige Bedingungen
1. Die Kosten für die Beschaffung, Herstellung oder Änderung von Spezialformen und Spezialwerkzeugen trägt der Käufer. Formen und Spezialwerkzeuge verbleiben in unserem Eigentum. Diese werden bis zu ihrem natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Kaufverträge mit dem Käufer bereitgehalten.
2. Diese Verpflichtung erlischt mit Ablauf von 2 Jahren nach Abschluss des letzten Kaufvertrages, für dessen Erfüllung die Formen, bzw. die Werkzeuge benötigt werden.
3. Der Käufer hält uns von Schadensersatzansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass wir bei Ausführung eines uns erteilten Auftrages Schutzrechte Dritter verletzt, es sei denn, dass die Schutzverletzung für uns bei Vertragsabschluss erkennbar war.
IX. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind reine Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer sowie Zoll und ähnliche Abgaben. Transport- und
Verpackungskosten sind in den Preisen nicht enthalten. Ab Vertragsschluss bis zur Lieferung eintretende Erhöhungen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie Währungsausgleich, Abschöpfung,
Zoll etc., können dem Käufer entsprechend berechnet werden.
2. Sofern nichts anderes gesondert vereinbart, gelten die Preise frei Haus. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzuhalten, wenn sich die finanzielle Situation des Käufers nach Vertragsschluss derart verschlechtert, dass zu befürchten ist, die Gegenleistung des Käufers werde nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht werden. Das Nähere bestimmt § 321 BGB.
3. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug zu bezahlen oder spätestens am Tage eines in der Rechnung genannten äußersten Zahlungszieles. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles werden ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechnungsdatum ohne Schadensnachweis berechnet.
4. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
5. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungs-halber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, Wechselsteuern und Bankprovisionen
entgegengenommen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr. Soweit wir Wechsel nicht zu Diskont geben, haben
wir Anspruch auf bankübliche Diskontzinsen.
6. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleiches- oder Konkursverfahrens oder wenn ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird, sind sämtliche Ansprüche aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften sofort fällig. Das gilt auch, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät und die versäumte Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mahnung leistet. Zugleich werden wir von sämtlichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer befreit.
7. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung- wegen eines von uns im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels - richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruhen.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
8. Unsere Geschäftsbeziehung mit dem Käufer beruht auf der Voraussetzung seiner unverminderten
Kreditwürdigkeit. Entfällt diese Voraussetzung, sei es, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wir unbefriedigende Auskünfte über ihn erhalten oder sich aus sonstigen
Umständen ergibt, dass sich der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten befindet, so sind wir berechtigt, die weitere Belieferung des Käufers aus diesem wie aus allen noch nicht abgewickelten
Geschäften von der Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit wegen aller fälligen und noch nicht fälligen Ansprüche aus allen mit dem Käufer bestehenden Geschäften abhängig zu machen. Wird die
Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb einer von uns genannten angemessenen Frist ab erstem Anfordern geleistet, so berechtigt uns das zum Vertragsrücktritt oder Schadensersatz-forderung wegen
Nichterfüllung.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen -
bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gegen den Käufer unser uneingeschränktes Eigentum. Die in unserem Eigentum stehende Ware hat der Käufer sachgemäß zu behandeln und zu
lagern.
2. Die Be- und Verarbeitung sowie anderweitige Verwertung von uns gelieferter Vorbehaltsware
erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Erwirkt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm
darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
an der neuer Sache Eigentum einräumt und dies unentgeltlich für
uns verwahrt.
3. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und kein
Abtretungsverbot mit seinen Abnehmern vereinbaren. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung
aller unserer Forderungen mit Rang vor dem Rest ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren
oder zusammen mit uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung
in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware.
4. Der Käufer darf in unserem Eigentum stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit über-eignen. Bei Eingriffen seiner Gläubiger, insbesondere bei Pfändungen, hat er uns unverzüglich per eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und gleichzeitig unaufgefordert Maßnahmen zur Abwendung solcher Eingriffe in die Wege zu leiten. Die Kosten solcher Maßnahmen sowie die Kosten von uns angestrengter Interventionsprozesse gehen zu Lasten des Käufers.
5. Hat der Käufer die seinen Betrieb berührende Ware im Voraus Dritten übereignet oder sie sonst mit Rechten Dritter belastet oder hat er über seine Forderungen aus Verkäufen, insbesondere durch Globalzession verfügt, so hat er uns hiervon vor Lieferung Mitteilung zu machen. In diesem Fall sind wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit. Wenn der Käufer unsere Ware entgegennimmt, ohne uns von den genannten Vorausverfügungen Mitteilung zu machen, so ist er zur Verarbeitung und zum Verkauf der Ware nicht berechtigt.
6. Liegen die Voraussetzungen gemäß II. Ziff. 10 oder VIII. Ziff. 6 dieser Geschäftsbedingung vor, können wir zu jeder Zeit die in unserem Eigentum stehende Ware in unmittelbaren Besitz nehmen und sie verwerten, ohne Bindung an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf. Außerdem sind wir berechtigt, die aus einem etwaigen Weiterverkauf uns abgetretene Forderungen unmittelbar einzuziehen, Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit über den Bestand unseres Eigentums und die abgetretenen Forderungen Auskunft zu erteilen und die Abtretung auf unser Verlangen offenzulegen. Führt die Verwertung der in unserem Eigentum stehenden Ware und die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht zur vollständigen Befriedigung aller uns gegen den Käufer noch zustehenden Ansprüche, bleibt der Käufer unser Schuldner in Höhe des Mindererlöses.
7. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen, er ist aber verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen den Dritt-Schuldner - ggf. mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der
neuen Sache - aufzugeben. Die Verkäuferin ist berechtigt, dem Drittschuldner von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.
8. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur und Frachtführer gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Käufers
oder auf unsere Veranlassung übergeben wurde.
9. Der Käufer hat das Recht die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.
XI. Eigentums- und Urheberrechte
An Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch für Zeichnungen, die uns von unseren Lieferanten überlassen werden.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Übernahmeort. Erfüllungsort für die Leistung des Käufers ist unser Geschäftssitz in Ludwigsburg.
2. Gerichtsstand für beide Teile ist Ludwigsburg. Das gilt auch für Wechselklagen.
3. Die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ist vereinbart.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.